Kinderbetreuungszeiten
Kinderbetreuungszeiten sind Zeiten während der Kinderbetreuung, die bei der Berechnung von Rentenanwartschaften, Berufsunfähigkeitsrenten und Hinterbliebenenrenten ausgeklammert werden, um ein starkes Absinken der Leistungen während und nach dem Erziehungsurlaub zu verhindern. Es werden 3 Jahre Kinderbetreuungszeit nach der Geburt für alle ab dem 1.4.1996 geborenen Kinder berücksichtigt, 1 Jahr pro Kind für alle davor geborenen Kinder. Die Altersrenten werden davon nicht beeinflusst.
Kindererziehungszeiten
Kindererziehungszeiten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten, die nach der Geburt eines Kindes mit dem durchschnittlichen Beitrag aller gesetzlich Rentenversicherten bewertet werden, ohne dass von den betroffenen Frauen während dieser Zeit Beiträge gezahlt werden. In der gesetzlichen Rentenversicherung betragen die Kindererziehungszeiten 3 Jahre pro Kind für alle nach dem 1.1.1992 geborenen Kinder, 1 Jahr pro Kind für alle davor geborenen Kinder. Diese fiktiven Beiträge werden in der gesetzlichen Rentenversicherung aus Steuermitteln (insbes. der Ökosteuer) gezahlt. Die deutsche Ärzteschaft und die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) fordert deshalb, dass diese Steuermittel aus Gründen der Gleichbehandlung auch den berufsständischen Versorgungswerken für ihre kindererziehenden Mitglieder zufließen, um das Absinken von Altersrenten wegen eines Erziehungsurlaubs abzumildern.
Kinderzuschlag
Die Alters- bzw. Berufsunfähigkeitsrente erhöht sich für jedes unterhaltspflichtige Kind um einen Kinderzuschlag in Höhe von 15%. Kinderzuschläge werden gezahlt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. bis zum Abschluss der Schul- und Berufsausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Schul- und Berufsausbildung gilt als abgeschlossen mit Erreichen des ersten Abschlusses, der zur Berufsausübung befähigt, d.h. für Kinder, die Zweit- und Aufbaustudien absolvieren, wird kein Kinderzuschlag geleistet.
Längerlebigkeitsreserve
Die Lebenserwartung der Deutschen steigt laufend. Das Versorgungswerk muss daher die Deckungsrückstellung für die Mitglieder regelmäßig erhöhen. In 2007 werden neue Sterbetafeln für berufsständische Versorgungswerke veröffentlicht, die mit Sicherheit eine außerplanmäßige Zuführung zur Deckungsrückstellung erforderlich machen werden. Da der Jahresüberschuss 2007 für diese Zuführung voraussichtlich nicht ausreichen wird, hat das Versorgungswerk bereits in 2005 begonnen, in der sogenannten Längerlebigkeitsreserve Mittel für diesen Zweck zurückzustellen.
Ledigenzuschlag
War ein Mitglied während der gesamten Mitgliedschaftsdauer unverheiratet, kinderlos und nicht berufsunfähig, so erhält es einen Ledigenzuschlag in Höhe von 30% auf die Altersrente zum Ausgleich dafür, dass das versicherungsmathematische Risiko einer Hinterbliebenenrente bei diesem Mitglied entfällt.
Leistungen des Versorgungswerks
Nach Entrichtung des ersten Versorgungsbeitrages besteht ein Rechtsanspruch auf alle Leistungen, die das Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg gewährt. Neben der wichtigsten Leistungsart, der Altersrente, gehören dazu Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenrente sowie Kinderzuschlag, Kapitalabfindung und Sterbegeld. Darüber hinaus gewährt das Versorgungswerk, allerdings ohne Rechtsanspruch, Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen.
Lokalitätsprinzip
Seit dem 1. Januar 2005 wird jeder Arzt Pflichtmitglied in dem Versorgungswerk des Kammerbereichs, in dem er beruflich tätig ist. Wechselt ein Arzt in einen anderen Kammerbereich, so begründet dies eine neue, zusätzliche Versorgungswerksmitgliedschaft. Für bis zu 60 Monatsbeiträge ist eine Überleitung auf das neue Versorgungswerk möglich, sofern das Mitglied noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet hat. Mitgliedschaften in Versorgungswerken, die vor dem 1. Januar 2005 begründet wurden, bleiben bestehen, sofern kein Kammerbereichswechsel erfolgt.
Nachversicherung
Wer aus dem Dienstverhältnis als Beamter, Berufssoldat, Soldat auf Zeit oder aus beamtenähnlichen Dienstverhältnissen ausscheidet und Pflichtmitglied des Versorgungswerks wird, hat Anspruch auf Nachversicherung beim Versorgungswerk, d.h. der Dienstherr zahlt für die Dauer des Dienstverhältnisses Beiträge beim Versorgungswerk nach. Der Nachversicherte gilt rückwirkend für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses als Pflichtmitglied des Versorgungswerks. Die Nachversicherung muss innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis beantragt werden.
Nettoverzinsung
Das Versorgungswerk gibt neben der Durchschnittsverzinsung die in jedem Jahr erzielte Nettoverzinsung als Kennzahl bekannt. Die Nettoverzinsung beinhaltet neben den laufenden Kapitalanlageerträgen des Versorgungswerks abzüglich der laufenden Kapitalanlageaufwendungen auch Sondereffekte wie Abschreibungen, Zuschreibungen und Abgangsgewinne, gibt also das insgesamt durch die Kapitalanlage erzielte Jahresergebnis an. Durch die Einbeziehung der Sondereffekte schwankt die Nettoverzinsung naturgemäß stark von Jahr zu Jahr.
Pflichtmitgliedschaft
Alle Mitglieder der Ärztekammer Hamburg sind Pflichtmitglieder des Versorgungswerks. Dies hat den Vorteil, dass die Rente des Versorgungswerks durch keinerlei Werbungs- und Vertriebskosten gemindert wird. Ärzte, die bis zum 31.12.2004 das 45. Lebensjahr vollendet hatten, bleiben von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausgeschlossen. Auch Ärzte, die bis zum 31.12.2004 zugunsten eines anderen Versorgungswerks von der Mitgliedschaft im Hamburger Versorgungswerk befreit wurden, bleiben befreit.
Rechnungszins
In die Leistungen des Versorgungswerks sind Zinserträge in Form einer Mindestrendite einkalkuliert. Diese Mindestrendite wird Rechnungszins genannt. Den Rechnungszins muss das Versorgungswerk mindestens jedes Jahr in Form von Kapitalerträgen erwirtschaften und statutgemäß zur Erhöhung der Deckungsrückstellung verwenden. Darüber hinausgehende Erträge dienen der zusätzlichen Dynamisierung von Anwartschaften und laufenden Renten. Der Rechnungszins des Versorgungswerks liegt seit seiner Gründung bei 4%. Aufgrund der Entwicklung des Kapitalmarktzinses prüft das Versorgungswerk aktuell Notwendigkeit und Umsetzbarkeit einer Rechnungszinssenkung.
Rechnungszinssenkung
Inzwischen liegt die Verzinsung festverzinslicher Wertpapiere (in die das Versorgungswerk mehr als die Hälfte seines Vermögens investieren muss) in allen Laufzeiten unter dem Rechnungszins des Versorgungswerks von 4%. Daher ist es aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht geboten, sich dauerhaft dagegen abzusichern, dass die langfristig erzielbare Verzinsung der Kapitalanlagen unter den Rechnungszins fällt. Sollte sich die bisherige Kapitalmarktentwicklung also fortsetzen, muss der Rechnungszins des Versorgungswerks den Gegebenheiten angepasst und somit abgesenkt werden. Um die Auswirkungen einer Rechnungszinssenkung z.B. auf 3,5 % auf das Leistungsniveau des Versorgungswerks zu prüfen, lässt der Verwaltungsausschuss derzeit entsprechende Planungsrechnungen erstellen. Generell ist bei einer Herabsetzung des Rechnungszinses davon auszugehen, dass sich die Rentenanwartschaften, die wir unseren aktiven Mitgliedern jährlich mitteilen, verringern werden. Die tatsächliche Rente der Mitglieder ändert sich durch die Rechnungszinssenkung nicht, denn es wird stets das gesamte vom Versorgungswerk erzielte Ergebnis an die Mitglieder weitergegeben: Liegt der Rechnungszins z.B. um 0,5% niedriger, so ist dafür die jährliche Dynamik um 0,5% höher. Ohne die Rechnungszinssenkung müssten immer wieder Leistungskürzungen erfolgen, sobald die Zinsschwankungsreserve die Verzinsung unterhalb des Rechnungszinses nicht mehr ausgleichen kann. Der Verwaltungsausschuss hält es für seriöser, den Mitgliedern durch eine Rechnungszinssenkung von vornherein ein realistischeres Rentenniveau anzukündigen, das voraussichtlich dauerhaft gesichert ist. Das Versorgungswerk wird weiterhin zeitnah über die aktuelle Planung informieren.
Rentenberechnung
Die Altersrente wird grundsätzlich berechnet durch Multiplikation der Summe der Steigerungszahlen des Mitglieds mit dem eintrittsaltersabhängigen Multiplikator des Mitglieds (s. § 18 Abs.2 des Versorgungsstatuts) und der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage (s. Anhang zum Versorgungsstatut).
Die Summe der Steigerungszahlen gibt die Höhe der Beiträge an, die das Mitglied im Laufe seiner Mitgliedschaft gezahlt hat. Die vom Mitglied erzielte Summe der Steigerungszahlen ist endgültig erst bei Renteneintritt bekannt. Deshalb wird bei den vorherigen jährlichen Mitteilungen der Rentenanwartschaft jeweils unterstellt, dass das Mitglied bis zum Renteneintritt durchschnittlich denselben Prozentsatz des Höchstbeitrags zahlt wie während der bisherigen Mitgliedschaft (vgl. auch Zurechnungszeit).
Der eintrittsaltersabhängige Multiplikator ist umso höher, je niedriger das Eintrittsalter des Mitglieds, da der durchschnittliche Jahresbeitrag des Mitglieds umso länger dem Versorgungswerk zur Kapitalanlage zur Verfügung steht und damit umso höher verzinst wird. Ausgegangen wird dabei von einer erzielbaren Verzinsung in Höhe von 4% (Rechnungszins).
Über die jährliche Erhöhung der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage fließen die jährlichen Leistungserhöhungen ein. Diese erfolgen aufgrund von Beitragsanpassungen (entsprechend den Beitragsänderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung) oder aufgrund einer erzielten Kapitalanlageverzinsung über 4% (s. Gewinnverwendung). Bei der Errechnung der voraussichtlichen Anwartschaft wird davon ausgegangen, dass die allgemeine Rentenbemessungsgrundlage bis zum Renteneintritt unverändert bleibt.
Die Regelungen im Einzelnen ergeben sich aus § 18 des Versorgungsstatuts.
Sonderausgabenabzug
Nach dem Alterseinkünftegesetz sind ab 2005 zunächst 60% (in 2006 62%) der geleisteten Versorgungswerksbeiträge bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro für Ledige bzw. 40.000 Euro für zusammenveranlagte Verheiratete als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abzugsfähig. Da ans Versorgungswerks jährlich insgesamt höchstens das Doppelte des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung, in 2005 also höchstens 24.336 Euro (in 2006 24.570 Euro), geleistet werden kann, beträgt der höchste Sonderausgabenabzug aus Versorgungswerksbeiträgen in 2006 also 62% von 24.570 Euro = 15.233,40 Euro (bei Angestellten abzüglich des Arbeitgeberanteils in Höhe von höchstens 6.143 Euro). Der anrechenbare Prozentsatz erhöht sich in jährlichen Schritten von 2% bis auf 100% in 2025. Da ein Sonderausgabenabzug in dieser Höhe nur für Versorgungswerksbeiträge und für Rürup-Renten-Beiträge (bei denen die Leistungen jedoch im Gegensatz zum Versorgungswerk durch Abschlusskosten, meist höhere Verwaltungskosten und Gewinnanteile des Versicherers geschmälert werden) möglich ist, kann es steuerlich sinnvoll sein, einen erhöhten Versorgungsbeitrag oder eine zusätzliche Höherversorgung ans Versorgungswerk zu leisten. Die Versorgungswerksrente unterliegt derselben Steuerpflicht wie die Rürup-Rente. Über die steuerlichen Details informiert Sie Ihr Steuerberater.
Steigerungszahl
Für jedes Jahr der Mitgliedschaft wird eine Steigerungszahl errechnet durch Division des vom Mitglied gezahlten Jahresbeitrags durch den allgemeinen Versorgungsbeitrag des jeweiligen Jahres. Die Steigerungszahl ist also der in einem Jahr gezahlte Prozentsatz des Höchstbeitrags. Die Summe der Steigerungszahlen eines Mitglieds geht in die Rentenberechnung ein.
Sterbegeld
Bei Tod eines Mitglieds zahlt das Versorgungswerk ein Sterbegeld in Höhe von drei Monatsrenten.
Steuerpflicht
Durch das Alterseinkünftegesetz unterliegt die vom Versorgungswerk bezogene Rente ab 2005 bis auf einen Freibetrag, der vom Renteneintrittsjahr abhängt, voll der Einkommensteuer. Der Freibetrag beträgt bei Renteneintritt bis 2005 lebenslang 50% (bei Renteneintritt 2006 48%) der Rente im Jahr nach dem Renteneintritt (Berechnungsbeispiel s. Infobrief Alterseinkünftegesetz). Spätere Rentenerhöhungen werden also voll besteuert. Der Freibetrag sinkt bei späterem Rentenbeginn in jährlichen Schritten von 2% (bis 2020) bzw. 1% (ab 2021) bis auf 0% bei Renteneintritt in 2040. Im Gegenzug unterliegt ein steigender Prozentsatz der Versorgungswerksbeiträge steuerlich dem Sonderausgabenabzug.
Aufgrund des mit jedem Jahr späteren Renteneintritts sinkenden Freibetrags kann die Vorziehung der Altersrente im Versorgungswerk steuerlich sinnvoll sein. Über die steuerlichen Details informiert Sie Ihr Steuerberater.
Teilerlass
Übersteigt der Versorgungsbeitrag 15 % aller Bruttoeinnahmen des Mitglieds, so kann ein Teilerlass beantragt werden.
Territorialitätsprinzip
s. Lokalitätsprinzip
Überleitung
Wechselt ein Mitglied den Kammerbereich und damit das Versorgungswerk, so kann es die an das alte Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf das neue Versorgungswerk überleiten lassen, sofern nicht mehr als 60 Monatsbeiträge geleistet wurden und das Mitglied noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet hat. Die Überleitung muss innerhalb von sechs Monaten nach Wechsel des Versorgungswerks beantragt werden. Sie hat den Vorteil, dass eine beitragsfreie „Minianwartschaft“ beim alten Versorgungswerk vermieden wird. Die Überleitung bedeutet, dass das Mitglied so gestellt wird, als ob es die Beiträge von Anfang an beim neuen Versorgungswerk geleistet hätte.
Versorgungsstatut
Rechtsgrundlage des Versorgungswerks ist neben dem Hamburgischen Kammergesetz für die Heilberufe das Versorgungsstatut der Ärztekammer Hamburg. In diesem sind Beiträge, einzelne Leistungen des Versorgungswerks usw. detailliert festgelegt. Mitglieder können die aktuelle Version des Versorgungsstatuts jederzeit beim Versorgungswerk anfordern.
Verwaltungskosten
Das Versorgungswerk hat eine moderate Verwaltungskostenquote (bezogen auf die Beitragseinnahmen) in Höhe von derzeit etwa 1,4 %.
Vorziehung der Altersrente
Es ist möglich und aufgrund des Alterseinkünftegesetzes eventuell auch steuerlich sinnvoll, den Beginn der Altersrente um bis zu fünf Jahre vorzuziehen. Da bei vorgezogener Altersrente das Versorgungswerk weniger Beiträge erhält und länger Rente zahlen muss, werden bei Vorziehung Abschläge auf die Altersrente von bis zu 33% vorgenommen. Um diese Abschläge zu vermeiden, konnte bisher einmal je Kalenderjahr ein zusätzlicher Beitrag zur Vorziehung der Altersrente eingezahlt werden. Diese Beiträge werden Anfang 2006 abgeschafft und durch die neue zusätzliche Höherversorgung ersetzt. Durch diese zusätzliche Höherversorgung können zwar nicht mehr die Abschläge vermieden werden, sie erfolgen jedoch von einem höheren Rentenniveau, so dass derselbe Effekt erzielt werden kann.
Zinsschwankungsreserve
Die Kapitalmarktzinsen haben sich in den letzten Jahren immer mehr dem Rechnungszins in Höhe von 4% angenähert. Es ist daher die Wahrscheinlichkeit gestiegen, dass das Versorgungswerk in einzelnen Jahren eine Verzinsung unterhalb des Rechnungszinses erzielt. Um zu vermeiden, dass zur Abdeckung der dadurch entstehenden Unterdeckung Anwartschaften und Renten gekürzt werden müssen, hat das Versorgungswerk eine Zinsschwankungsreserve gebildet. Diese reicht jedoch nur für bis zu zwei Jahre mit einer Verzinsung unter 4 %, deckt also nur das kurzfristige Risiko ab. Das langfristige Risiko, dass dauerhaft der Rechnungszins am Kapitalmarkt nicht mehr erzielt werden kann, kann nur durch eine Rechnungszinssenkung abgedeckt werden.
Zurechnungszeit
Als Rentenanwartschaft wird jährlich die voraussichtliche Altersrente mitgeteilt. Dabei wird unterstellt, dass bis zum Renteneintritt weiterhin Beiträge entrichtet werden. Diese hochgerechnete weitere Beitragszahlungszeit nennt man Zurechnungszeit. Bei der Berechnung der Rentenanwartschaft wird unterstellt, dass während dieser Zurechnungszeit durchschnittlich derselbe Prozentsatz des Höchstbeitrags gezahlt wird wie während der bisherigen Mitgliedschaft. Keine Zurechnungszeit wird berücksichtigt bei der zusätzlichen Höherversorgung, da die freiwilligen Höherversorgungsbeiträge als jährliche Einmalzahlungen geleistet werden und das Mitglied jedes Jahr neu entscheidet, ob und in welcher Höhe es weitere freiwillige Höherversorgungsbeiträge leistet.
zusätzliche Höherversorgung
Ab 2006 können die Mitglieder des Versorgungswerks einmal jährlich einen Beitrag zur zusätzlichen Höherversorgung entrichten. Dieser muss mindestens 500 Euro betragen und darf zusammen mit den übrigen im jeweiligen Jahr geleisteten Versorgungsbeiträgen nicht mehr als das Doppelte des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung betragen. Aus den zusätzlichen Höherversorgungsbeiträgen erhält das Mitglied eine zusätzliche Anwartschaft auf Alters- bzw. Berufsunfähigkeitsrente, die anders errechnet wird als die Hauptanwartschaft: Anstelle des eintrittsaltersabhängigen Multiplikators des Mitglieds wird für die Verrentung jedes einzelnen Jahresbeitrags zur zusätzlichen Höherversorgung ein separater altersabhängiger Faktor herangezogen, der umso höher ist, je niedriger das Alter, in dem das Mitglied den zusätzlichen Höherversorgungsbeitrag leistet (da der Jahresbeitrag umso länger dem Versorgungswerk zur Kapitalanlage zur Verfügung steht und damit umso höher verzinst wird). Da es sich jeweils um Einmalbeiträge handelt (das Mitglied kann jedes Jahr von neuem entscheiden, ob es einen weiteren zusätzlichen Höherversorgungsbeitrag leistet), werden bei der Berechnung der Anwartschaft aus der zusätzlichen Höherversorgung keine Zurechnungszeiten berücksichtigt, es wird also nicht hochgerechnet, wie hoch die Altersrente sein wird, wenn bis zum Erreichen des 65. Lebensjahrs laufend weitere zusätzliche Höherversorgungsbeiträge geleistet werden. Die Beiträge zur zusätzlichen Höherversorgung können mit dem (bis zu 1,3-fachen) erhöhten Versorgungsbeitrag nach § 29 des Versorgungsstatuts beliebig kombiniert werden. Aufgrund der unterschiedlichen Rentenberechnungsmethodik ist im allgemeinen die zusätzliche Höherversorgung für jüngere Mitglieder interessanter, für ältere Mitglieder dagegen der erhöhte Versorgungsbeitrag.
Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen
Das Versorgungswerk kann einem Mitglied einen Zuschuss zu besonders aufwendigen Rehabilitationsmaßnahmen gewähren, wenn durch diese Rehabilitationsmaßnahme voraussichtlich eine Berufsunfähigkeit vermieden werden kann. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Zuschuss besteht nicht.
Biometrische Werte
Die steigende Lebenserwartung führt zu längeren Rentenlaufzeiten, die finanziert werden müssen. Bis zum Jahr 2022 wird damit gerechnet, dass die durchschnittliche Lebenserwartung steigt. Damit läge die durchschnittliche Rentenbezugsdauer eines 65-jährigen Heilberuflers um rund 20 Prozent höher als die nach den Sterbetafeln von 1986/88 des Statistischen Bundesamtes für alle Bundesbürger. Es ist also möglich, dass Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke, die ihr Altersruhegeld mit 65 Jahren beziehen, zwischen 19 und 24 Jahren Rente erhalten.
Dynamisierung
Der Begriff Dynamisierung bezeichnet im Sozialrecht die Anpassung von laufenden Sozialleistungen an geänderte Einkommens- beziehungsweise Lebenshaltungsverhältnisse. Bei den berufsständischen Versorgungswerken werden die Leistungen (Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, Hinterbliebenenrente, Sterbegeld) dynamisiert. Der Vertreterversammlung wird der Jahresabschluss zur Kenntnis gegeben und erläutert. Auf dieser Grundlage setzt die Vertreterversammlung den Rentensteigerungsbetrag fest. Das heißt auch, dass verringerte Dynamisierungsmöglichkeiten im Wesentlichen aus der gestiegenen Lebenserwartung und verlängerten Rentenlaufzeiten resultieren. Siehe Rechnungszins/Überzins.
Finanzierung
Für die Versorgungswerke sind zwei kapitalbildende Finanzierungsverfahren kennzeichnend:
das offene Deckungsplanverfahren
die modifizierte Anwartschaftsdeckung
Freie Berufe
Ärzte, Apotheker, Architekten, Ingenieure, Notare, Psychologische Psychotherapeuten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte. Sie zählen zu den Freien Berufen und gelten als besonders schutzbedürftig, weil der Zeitraum der aktiven Tätigkeit wegen der langen Ausbildungszeiten verkürzt ist.
Leistungen
Die berufsständischen Versorgungswerke bieten ihren Mitgliedern eine Versorgung bei Invalidität, Alter und für Hinterbliebene als Regelleistung. Zusätzlich können sie Zuschüsse zu besonders aufwendigen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen leisten, etwa wenn die Berufsfähigkeit des Mitglieds infolge von Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist. Durch geeignete Rehabilitationsmaßnahmen kann die Berufsfähigkeit erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden, und eine Berufsunfähigkeit und die darauf hin notwendige Rente verhindert werden.
modifizierte Anwartschaftsdeckung
Sie ähnelt dem Anwartschaftsdeckungsverfahren der Lebensversicherung. Bei diesem Finanzierungsverfahren wird die Verweildauer der Beiträge im Versorgungswerk bei der Rentenwirksamkeit der Beiträge berücksichtigt.
offenes Deckungsplanverfahren (opD)
Das offene Deckungsplanverfahren ist das in der berufsständischen Versorgung gebräuchlichste Finanzierungsverfahren. Es verlangt keine unmittelbare Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung, dass heißt, die Leistung ist nicht ausschließlich von der Höhe und Anzahl der eingezahlten Beiträge abhängig. Der künftige Zugang an neuen, meist jungen Kammermitgliedern kann in die Äquivalenzbeziehung mit einbezogen werden. In der Regel führt bei der Anwendung des offenen Deckungsplanverfahrens ein Beitrag - unabhängig von Zeitpunkt und Dauer der Einzahlung - zur gleichen Rentenwirksamkeit. Das opD ist auf den kontinuierlichen Neuzugang von Berufsangehörigen angewiesen.
Rechnungszins/Überzins
Die versicherungsmathematische Kalkulation geht von einem Rechnungszins von 4 Prozent aus. Das heißt, dass dieser Zinsanteil in die Verrentung der Beiträge einkalkuliert ist. Wird mehr als der Rechnungszins erwirtschaftet, können mit dem Überzinsertrag die Anwartschaften und Renten dynamisiert werden. Der Überzins ist damit das wichtigste Dynamisierungspotenzial. Eine Rolle spielt auch das Beitragswachstum.
Regelleistung
Regelleistungen sind Leistungen, die jedem Mitglied des Versorgungswerkes zustehen, mit anderen Worten: Auf die Leistungen besteht ein Rechtsanspruch. Sie sind in der Satzung aufgelistet. Dazu können gehören: Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, Hinterbliebenenrente, Sterbegeld, Erstattung oder Übertragung von Beiträgen, Kapitalabfindung.
Rentenanpassung
Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden jährlich zum 1. Juli durch Veränderung des aktuellen Rentenwertes gemäß § 68 Abs.1 S.2 SGB VI angepasst. In den berufsständischen Versorgungswerken werden die Renten nicht angepasst, sondern dynamisiert (siehe dort).