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Die kundenfreundlichste Regelung die konkrete oder absolute Nichtverweisung bietet jedoch kein der mit einem „Sehr Gut" getesteten Versicherer an, sieht man von dem Spezialangebot einer Standesversicherung für Juristen ab. Es handelt sich um die Deutsche Anwalt- und Notar-Versicherung (DANV), die in den Test als Versicherer nur für bestimmte Personengruppen nicht aufgenommen wurde.
Abstrakte oder konkrete Verweisung Wichtigstes qualitätsbestimmendes Kriterium ist, ob das Bedingungswerk im Falle des Eintritts der BU vorsieht, dass der Versicherte auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann, die er mit seinen Restfähigkeiten noch ausüben könnte. Besteht diese Möglichkeit, wird der Berufsunfähige auf diese Tätigkeit verwiesen und erhält keine Rente. Die mit „Sehr Gut" getesteten Anbieter verzichten auf eine Verweisung, sofern der Versicherte den Verweisungsberuf nicht tatsächlich ausübt. Dies nennt man abstrakte Nichtverweisung. Im Gegensatz zu der von der DANV angebotenen konkreten - oder absoluten - Nichtverweisung. Diese Regelung ergibt eine erhebliche Besserstellung des Versicherten. Der Berufsunfähige kann in keinem Fall verwiesen werden, selbst dann, wenn er einen anderen Vollzeitberuf noch ausüben kann oder sich umschulen lässt. Eine zusätzliche Vorteilsregelung in ihren Bedingungen hat die DANV für Rechtsreferendare und Jurastudenten parat: Die Maßzahl 50% Berufsunfähigkeit wird hier nicht auf die ausgeübte Tätigkeit bezogen, sondern auf das angestrebte Berufsziel des Volljuristen, sei es als RA, Richter oder Jurist in der freien Wirtschaft
Karrieresicherungs- und Beamtenklausel Da die Tätigkeitsmerkmale bei diesen Berufen alle gleich sind, braucht sich der Referendar im Versicherungsantrag noch nicht festzulegen. Es reicht als angestrebten Beruf die Tätigkeit des Volljuristen anzugeben. Diese Klausel nennt sich die sogenannte Karrieresicherungsklausel. Zudem bietet die DANV den Abschluss von Renten bis monatlich 3000 DM an, also fast das Doppelte der Einkünfte eines Referendars. Hinzukommt, dass im Falle einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit bei den DANV-Bedingungen die sogenannte Beamtenklausel greift: Ein medizinischer Nachweis der Berufsunfähigkeit erübrigt sich, da die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit laut Bedingungswerk als unwiderlegbare Vermutung der Berufsunfähigkeit i.S. der Bedingungen anzusehen ist. Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit, auch wenn diese tatsächlich ausgeübt wird, ist auch hier nicht möglich. Es gilt die absolute Nichtverweisung. Da die Verweisungsproblematik das entscheidende Kriterium bei der Bewertung der BU-Bedingungen ist, sind die weiteren Punkte der Check-Liste eher sekundärer Natur. Die dort aufgezählten Kriterien werden können aber als Messlatte beim Vergleich von verschiedenen Anbietern verwendet werden.
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